Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 145 Regelungen in der Dienstordnung
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 16.10.2018 – 3 AZR 547/17Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - FusionZitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 29.05.2008 – 10 Sa 127/08Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu regeln. Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen werden.